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Auskunft aus dem Gewerberegister
Allgemeine Informationen
Das Gewerberegister einer Kommune ist kein öffentliches Register (wie z.B. das Handels-register). Deshalb besteht auch kein Rechtsanspruch auf Auskünfte aus dem Gewerberegister.
Auskünfte zu Grunddaten von Gewerbetreibenden (Name, betriebliche Anschrift und ange-zeigte Tätigkeit) können eingeholt werden. Bei Auskunftserteilung über weitere die Grunddaten hinaus gehenden Eintragungen im Gewerberegister ist vom Empfänger ein berechtigtes oder rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft zu machen (z.B. Anwaltskanzleien, Inkassounternehmen).
Anträge auf Auskunft aus dem Gewerberegister werden schriftlich erbeten und sind gebührenpflichtig.
Notwendige Unterlagen
schriftlicher Antrag
Voraussetzungen
Vorliegen eines berechtigten oder rechtlichen Interesses
Gebühren
Auskunft: 10,- € (pro Betrieb, bei Personengesellschaften pro 1.
bis 10. Person)
erweiterte Auskunft: 15,00 € (pro Betrieb, bei Personengesellschaften pro Person)
für jede weitere Auskunft (pro Person): 5,- €
Rechtliche Grundlagen
§ 14 Abs. 6 und 8 GewO

