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Start - Politik - Stadtverwaltung - Service-Center - Hundehaltung

Hundehaltung / Anzeige / Steuern

Allgemeine Informationen
Im Service Center der Stadt Guben sind alle in Guben gehaltenen Hunde steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden des Landes Brandenburg vom 16. Juni 2004 (Hundehalterverordnung – HundehV) unterscheidet in große Hunde, in Hunde bei denen die Vermutung der Gefährlichkeit widerlegt werden kann und in Hunde bei denen die Gefährlichkeit nicht widerlegt werden kann.
Gemäß der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg (HundehV) sind alle großen Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm anzeigepflichtig.

Grundsätze
Anzeige- und steuerpflichtig ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinem Haushalt aufnimmt. Der Hundehalter ist verpflichtet seinen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder – wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt anzuzeigen.

Notwendige Unterlagen
Der Hund ist dauerhaft mit einem Mikrochip-Transponder gemäß ISO-Standart durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen.
Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe, Chipnummer) ist dem Service Center zusammen mit der Anzeige der Hundehaltung mitzuteilen. (Anlage 1)
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit zum Halten eines großen Hundes legt der Hundehalter ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz vor. Das Führungszeugnis ist im Service-Center der Stadt Guben zu beantragen.

Gebühren
Die Steuer beträgt kalenderjährlich für:
1. Hund 49,00 Euro
2. Hund 61,00 Euro
3. Hund 74,00 Euro und jeden weiteren Hund.
Für jeden gefährlichen Hund beträgt die Steuer im Kalenderjahr 150,00 Euro.

Mit der Anmeldung des Hundes erhält der Hundehalter eine Steuermarke, die sichtbar am Halsband des Hundes angebracht werden muss. Bei Verlust der Steuermarke wird gegen Gebühr eine neue Steuermarke ausgehändigt.

Als gefährliche Hunde gelten Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Menschen und Tieren besteht. Die Bestimmung gefährlicher Hunde richtet sich nach § 8 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung.

Rechtsgrundlagen
Hundesteuersatzung der Stadt Guben
Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg

Formulare
Hundesteuer An- und Abmeldung  Klicken zum Runterladen

 

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