Service-Center
gefährliche Hunde, Negativzeugnis
Allgemeine Informationen
Bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit
anderen Hunden ist nach der vorliegenden Hundehalterverordnung auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auszugehen:
1. Alano
2. Bullmastifftiff
3. ne Corso
4. Dobermann
5. Dogo Argentino
6. Bordeaux
7. la Brasileiro
8. Mastifftiff
9. stin Español
10. no Napoletano
11. Presa Canario
12. Presa Mallorquin
13. Rottweiler
Der Hundehalter kann im Einzelfall der Stadt Guben,
Service-Center, nachweisen, dass der Hund keine gesteigerte
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in
ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder
Tier aufweist.
Notwendige Unterlagen
Vom Hundehalter ist ein Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses zu stellen. (Anlage 1)
Der Nachweis, dass ein Hund nicht gefährlich ist, ist erst mit dessen vollendetem ersten
Lebensjahr zulässig. Der Hund ist dazu einem Sachverständigen vorzustellen, welcher ein
Negativgutachten erstellt, woraus das Wesen des Hundes ersichtlich ist.
Der Hund ist dauerhaft mit einem Mikrochip-Transponder gemäß ISO-Standard durch einen
Tierarzt kennzeichnen zu lassen.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit legt der Hundehalter ein Führungszeugnis gemäß § 30
Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz vor. Das Führungszeugnis ist im Service-Center der Stadt
Guben zu beantragen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt und wurde die Gefährlichkeit des Hundes widerlegt, wird durch das Service-Center der Stadt Guben ein Negativzeugnis erstellt, aus welchem hervorgeht, dass der beschriebene Hund keiner Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 HundehV bedarf.
Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters seine Gültigkeit.
Der Hund erhält eine grüne kreisrunde Plakette mit dem Landeswappen.
Gebühren
Gemäß Bundeszentralregistergesetz wird für das Führungszeugnis eine Gebühr von 13,00 Euro
erhoben.
Die Kosten für einen Mikrochip-Transponder müssen beim jeweiligen Tierarzt erfragt
werden.
Für die Erteilung eines Negativzeugnisses wird eine Gebühr von 25,00 EUR entsprechend der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern vom 10.02.2005 (GVBl. II Nr. 6 S. 122), Tarifstelle 8.2.2 sowie für die Plakette
von 6,67 Euro erhoben.

