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Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 GewO
Allgemeine Informationen
Auf Antrag des Veranstalters kann eine Messe (§ 64 GewO), eine Ausstellung
(§ 65 GewO), ein Großmarkt (§ 66 GewO), ein Wochenmarkt (§ 67 GewO),
ein Spezialmarkt (§ 68 Abs. 1 GewO), ein Jahrmarkt (§ 68 Abs. 2
GewO) oder ein Volksfest (§ 60b Abs. 1 GewO) nach Gegenstand, Zeit,
Öffnungszeit und Platz für jeden Fall der Durchführung festgesetzt
werden und kommt so in den Genuss der sogenannten Marktprivilegien.
Einzelheiten zu den Marktprivilegien können dem beigefügten Merkblatt
entnommen werden.
Notwendige Unterlagen
schriftlicher Antrag des Veranstalters (siehe Formular)
Teilnehmerliste
Nachweis einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Festsetzung nach § 69 GewO ist ein schriftlicher
Antrag vom Veranstalter spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
zu stellen (siehe beigefügtes For-mular) sowie das Vorliegen der
für die jeweilige Veranstaltung spezifischen Festsetzungs-voraussetzungen.
Fristen
Anträge sind spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vollständig
(mit allen o. g. Unterlagen) einzureichen.
Gebühren
51,- EUR bis 767,- EUR
Rechtliche Grundlagen
§ 69 GewO für die Festsetzung
§§ 60b, 64, 65, 66, 67 und 68 GewO für die jeweiligen Festsetzungsvoraussetzungen
Formulare
Antrag auf Marktfestsetzung
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