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Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 GewO

Allgemeine Informationen
Auf Antrag des Veranstalters kann eine Messe (§ 64 GewO), eine Ausstellung (§ 65 GewO), ein Großmarkt (§ 66 GewO), ein Wochenmarkt (§ 67 GewO), ein Spezialmarkt (§ 68 Abs. 1 GewO), ein Jahrmarkt (§ 68 Abs. 2 GewO) oder ein Volksfest (§ 60b Abs. 1 GewO) nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz für jeden Fall der Durchführung festgesetzt werden und kommt so in den Genuss der sogenannten Marktprivilegien. Einzelheiten zu den Marktprivilegien können dem beigefügten Merkblatt entnommen werden.

Notwendige Unterlagen
schriftlicher Antrag des Veranstalters (siehe Formular)
Teilnehmerliste
Nachweis einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung

Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Festsetzung nach § 69 GewO ist ein schriftlicher Antrag vom Veranstalter spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu stellen (siehe beigefügtes For-mular) sowie das Vorliegen der für die jeweilige Veranstaltung spezifischen Festsetzungs-voraussetzungen.

Fristen
Anträge sind spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vollständig (mit allen o. g. Unterlagen) einzureichen.

Gebühren
51,- EUR bis 767,- EUR

Rechtliche Grundlagen
§ 69 GewO für die Festsetzung
§§ 60b, 64, 65, 66, 67 und 68 GewO für die jeweiligen Festsetzungsvoraussetzungen

Formulare
Antrag auf Marktfestsetzung               Klicken zum Runterladen
Anzeige einer Verkaufsveranstaltung  Klicken zum Runterladen

 

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