11. April 1912

Jugendliche  Personen bei öffentlichen Tanzlustbarkeiten

Während der Osterfeiertage ist die Beobachtung gemacht worden, daß sich, trotz Verbots, jugendliche Personen in Räumen aufgehalten haben, in denen öffentliche Tanzlustbarkeiten abgehalten werden. Es sind mehrere polizeiliche Feststellungen dieser Art gemacht worden, sodaß die Betroffenen wegen Uebertretung der Polizeiverordnung in Strafe  genommen werden.  Damit sich alle Personen künftig vor einer Bestrafung schützen können, seien hiermit die betreffenden Paragraphen der Polizeiverordnung vom 5. Febr. 1912 in Erinnerung gebracht; sie lauten: Während der Dauer der öffentlichen Tanzlustbarkeiten dürfen sich jugendliche Personen unter 16 Jahren in den dazu benutzten Räumen nicht aufhalten, von welchen aus ein Zuschauen zu der Tanzlustbarkeit möglich ist. – Für die Befolgung dieser Vorschrift sind nicht nur die Jugendlichen selbst, sondern auch ihre Eltern , sofern sie anwesend sind, und diejenigen Personen verantwortlich, welche die Tanzlustbarkeit veranstalten oder leiten, und in deren Räumen dieselbe stattfindet. – Uebertretungen dieser Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder mit entsprechender Haft bestraft.