Für Radfahrer-Vereine. Ein Radfahrer-Verein mit auffallender Kleidung fuhr auf seinem Ausfluge in geschlossener Kette durch eine Ortschaft. Der Gendarmeriewachtmeister erblickte darin einen Aufzug auf öffentlichen Straßen, wozu nach dem neuen Reichsvereinsgesetz eine polizeiliche Erlaubnis nötig gewesen wäre und erstattete Anzeige. Die Polizeibehörde war gleicher Ansicht und bestrafte den Führer. Dieser beantragte gerichtliche Entscheidung, beschritt alle Instanzen, wurde aber in höchster Instanz dennoch für schuldig erklärt. Das Kammergericht erachtete einen genehmigungspflichtigen Aufzug für vorliegend. Es habe sich eine vereinigte Menschenmenge über öffentliche Straßen in einer Weise bewegt, welche die Aufmerksamkeit des Publikums zu erregen und den Verkehr zu gefährden geeignet gewesen ist.