In der Steinerschen Ruinenangelegenheit werden wir um Aufnahme der nachstehenden Zeilen ersucht: Unbegreiflich ist es, was sich eine ganze Stadt von einer einzelnen Person gefallen lassen muß. Magistrat, Stadtverordneten-Versammlung und Polizeiverwaltung scheinen machtlos zu sein, gegenüber dem Willen der Besitzerin des Grundstücks, welches seit nahezu fünf Jahren unsere innere Stadt in einer Weise verunziert, wie es hier noch nicht vorgekommen ist und an anderen Orten auch kaum vorkommen wird. Ein Sommer nach dem anderen vergeht, aber mit dem Bau wird nicht begonnen. Die Stadt hat ein Recht, über die Lage der Angelegenheit Aufklärung zu verlangen, denn durch die von derselben eingegangenen Garantie bei dem Bau der kostspieligen Schutzmauer ist der Besitzerin des Grundstücks ein so wesentliches Geschenk gemacht worden, wie wohl keinem andern Besitzer irgend eines durch Naturereignisse beschädigten Grundstückes, erhielt sie doch auf Verwendung der städtischen Behörden einen Staatszuschuß zum Bau, der die Kosten desselben zum größten Theile gedeckt haben dürfte. Die Besitzerin hat ferner von dem Comité zur Unterstützung der Ueberschwemmten dem Vernehmen nach eine größere Summe erhalten, die ihr doch jedenfalls als Beihilfe zum baldigen Wiederaufbau des Gebäudes gewährt worden ist. Jeder Fremde glaubt die Nichtbeseitigung des scheußlichen Zustandes unserer städtischen Verwaltung zur Last legen zu müssen, und dadurch wird das Ansehen derselben und der ganzen Stadt schwer geschädigt. Wie verlautet, soll die Besitzerin des Grundstückes sich der Einhaltung der festgestellten Straßenfluchtlinie widersetzen; ist das wirklich der Fall und will sie sich nicht den gesetzlichen Bestimmungen fügen, was doch jeder andere Grundstücksbesitzer thun muß, dann wird es doch Mittel und Wege geben, sie zu zwingen, die Ruinen zu beseitigen, den Platz einzuebenen und den hässlichen Bretterverschlag durch eine anständige Umfriedung zu ersetzen. Wünschenswerth wäre es, wenn seitens des Magistrats, der zu einem energischen Vorgehen der Zustimmung der ganzen Bürgerschaft gewiß sein kann, eine Klarlegung der Angelegenheit in der Stadtv.-Versammlung erfolgte.