15. Juni 1918

Verkehr der Schrotmühlen. Die stellvertretenden Generalskommandos haben in den letzten Wochen eine neue Verordnung über nicht gewerblich betriebene Schrotmühlen erlassen, die an die Stelle ihrer bisher geltenden Verordnungen über Schrotmühlen getreten ist. Die neue Verordnung stellt eine erhebliche Verschärfung der bisher geltenden Vorschriften dar, soweit die Herstellung und der Umsatz von Schrotmühlen oder von Teilen von solchen in Frage kommt; beides wird unter Strafandrohung grundsätzlich untersagt. Eine derartige Verschärfung war erforderlich, da die bisher gegebene Möglichkeit der Herstellung und des Absatzes von Schrotmühlen an Händler zu außerordentlichen Missständen geführt hat. Die unter Umständen erforderlichen Ausnahmen von dem Verbot der Ueberlassung erteilen die unteren Verwaltungsbehörden: von dem Verbot der Herstellung kann die Reichsgetreidestelle Ausnahmen zulassen, die demgemäß beabsichtigt, einzelne ihr als vertrauenswürdig bekannte Fabriken unter ihrer ständigen Kontrolle mit der Fabrikation zu betrauen. Um unmißverständlich klarzustellen, daß jede zum Zerkleinern, d.h. zum Mahlen, Quetschen oder Schroten von Getreide, Hülsenfrüchten oder Mais geeignete Vorrichtung unter die Verordnung fällt, ist in der Verordnung ausdrücklich hervorgehoben, daß derartige Vorrichtungen auch dann als Schrotmühlen anzusehen sind, wenn sie als Kaffeemühle, Knochenmühle oder anders bezeichnet werden; auch Haferquetschen unterliegen der Verordnung. Um bisher hervorgetretenen Mißständen vorzubeugen, ist die Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung nicht gewerblich betriebener Schrotmühlen der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen worden; vielfach ist diese jedoch ermächtigt worden, die Erteilung der Erlaubnis geeigneten Unterbehörden zu übertragen. Die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis ist auf einen Monat beschränkt und in der Regel an die Bedingung polizeilicher Ueberwachung geknüpft worden. Zeitungsanzeigen, die den Erwerb oder die Veräußerung von Schrotmühlen oder von Teilen von Schrotmühlen zum Gegenstande haben, sind künftig untersagt und strafbar.