Besondere Strafverzeichnisse über körperliche Züchtigungen der Schulkinder müssen einer Ministerialverfügung zufolge fortan in den Schulen geführt werden und zwar für jede Klasse eins. Es ist dazu ein Formular mit acht Spalten vorgeschrieben, in die folgendes eingetragen werden muß: Laufende Nummer, Tag der Züchtigung, Name und Alter des Kindes, Begründung der Züchtigung, Angabe der vorher vergeblich angewandten Zuchtmittel, Name der züchtigenden Lehrperson, Bescheinigung des Schulaufsichtsbeamten (Rektors). Diese Neuerung wird von den Bezirksregierungen noch mit einer strengen Anweisung an die Lehrer begleitet, welche in der Hauptsache folgendermaßen lautet: „Wegen der großen Wichtigkeit, die dem Strafverzeichnis als Beweismittel bei etwaigen gerichtlichen Untersuchungen wegen Überschreitung des Züchtigungsrechts zukommt, machen wir den Lehrerpersonen in ihrem eigenen Interesse Vollständigkeit und Genauigkeit in den Angaben, namentlich auch bezüglich des Maßes der Züchtigung (Zahl der Schläge), zur strengsten Pflicht. Jede Unterlassung in dieser Hinsicht werden wir, sobald sie zu unserer Kenntnis gelangt, für die Folge mit empfindlichen Disziplinarstrafen ahnden.“