16. März 1906 

Ordnung betreffend die Erhebung von Kanalisationsgebühren im Stadtkreise Guben  - Auszug -

Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung vom 2. Februar 1906 wird in Gemäßheit der §§ 4 ff. des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 nachstehende Ordnung, betreffend die Erhebung von Kanalisationsgebühren im Stadtkreise Guben erlassen:

§ 1.

Für die Benutzung der städtischen  Kanalisationsanlage sind von den Eigentümern der gemäß der Orts-Polizei-Verordnung vom 6. Oktober 1904 an dieselbe angeschlossenen Grundstücke und von den Inhabern der in § 8 genannten gewerblichen Anlagen, soweit nach den Vorschriften dieser Polizei-Verordnung Abwässer von diesen unmittelbar oder mittelbar der städtischen Kanalisationsanlage zugeführt werden, Kanalisationsgebühren nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu entrichten.

§ 2.

Die von den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke zu entrichtende Gebühr beträgt jährlich 50 % der staatlich veranlagten Gebäudesteuer. Die gebäudesteuerfreien Grundstücke werden zum Zwecke der Erhebung dieser Gebühr durch die Deputation der städtischen Wasserwerke unter sinngemäßer Anwendung der für die Veranlagung zur Staatsgebäudesteuer bestehenden Vorschriften besonders, und zwar jedes Mal für einen Zeitraum von 8 Jahren, eingeschätzt. …….

§ 3.

Die Inhaber von gewerblichen Anlagen haben, sofern diese in eine der nachstehend genannten 4 Klassen fallen, eine Gebühr nach folgenden Grundsätzen zu entrichten und zwar wenn sie als Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich diese Anlagen befinden, bereits zur Zahlung einer Gebühr nach § 2 verpflichtet sind, neben dieser Gebühr.

Für die Bemessung der Gebühr werden die gebührenpflichtigen Anlagen in 4 Klassen eingeteilt.

Klasse I umfasst Hutfabriken, Fabriken mit Färbereien oder Walkereien oder Wäschen, Gerbereien, Färbereien, Walkereien, Kohlegruben, Kunstwollefabriken.

Klasse II umfasst Bierbrauereien, Preßhefefabriken, Brennereien (Spritfabriken), Weinfabrikation, Schlachthäuser, Gasanstalten, Handschuhfabriken, Molkereien, Waschanstalten.

Klasse III umfasst Mälzereien, Goldleistenfabriken, Maschinenfabriken, Eisengießereien, Druckereien, Tuchfabriken, Spinnereien, Webereien, Strumpfwarenfabriken, soweit die vier letztgenannten gewerblichen Anlagen ohne Färberei oder Walkerei oder Wäsche betrieben werden.

Klasse IV umfasst Hotels, Restaurationen, Bierverlagsgeschäfte,  Destillationen, Weinhandlungen, Fleischereien, Wurstmachereien, Badeanstalten.

Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und aus Zuschlägen zu dieser. Die Grundgebühr beträgt in Klasse I 50 Mark, in Klasse II 30 Mark, in Klasse III 20 Mark und in Klasse IV 10 Mark. Hierzu treten an Zuschlägen in Klasse I je 8 Mark für angefangene je 5 gewerbliche Arbeiter, welche in der gebührenpflichtigen gewerblichen Anlage beschäftigt werden, in Klasse III in gleicher Weise je 6 Mark für angefangene je 5 für gewerbliche Arbeiter, in den Klassen II und IV 50 % der von der gebührenpflichtigen gewerblichen Anlage staatlich veranlagten Gebäudesteuer…..

§ 6.

Die Kanalisationsgebühren sind in vierteljährlichen Teilzahlungen im voraus bis zur Mitte des zweiten Monats eines jeden Kalendervierteljahres an die Stadthauptkasse zu entrichten.

§ 8.

Diese Ordnung tritt am 1. April 1906 in Kraft.

Guben, den 7. Februar 1906. (L.S.), Der Magistrat., Gez. Bollmann Sachse