Über Belästigungen durch Hunde wird vielfach Klage geführt. Die Hundebesitzer verweisen wir auf die Polizeiverordnung, wonach Doggen jeder Art und doggenartige Hunde sowie die Fleischerhunde, ferner alle anderen bissigen Hunde, für welche im einzelnen Falle dem Eigenthümer gegenüber eine entsprechende Anordnung seitens der Ortspolizeibehörde getroffen wird, sofern sie außerhalb der Häuser oder der geschlossenen Hofräume sich befinden, mit Maulkörben versehen sein müssen, die das Beißen verhindern geeignet sind.
Es ist verboten, Hunde in öffentliche Wirthschaften - ausgeschlossen sind jedoch die Garten-wirthschaften - mitzunehmen. In Gartenwirthschaften und auf Kirchhöfe mitgebrachte Hunde sind stets an einer nicht über einem Meterlangen Leine zu führen.