Die Anlage einer Heizung in der Klosterkirche. Schon seit langem trägt sich die Kirchengemeinde der hiesigen Klosterkirche mit dem Gedanken, zur Förderung des Kirchenbesuches im Winter und damit des ganzen kirchlichen Lebens, insbesondere im Kreise der zur Gemeinde gehörigen Landbevölkerung, eine Heizungsanlage in der Kirche einzurichten. Der Gemeindekirchenrat glaubt sich jetzt in dieser schweren Zeit, in der ein reger Kirchenbesuch wünschenswert ist, dem Verlangen der Gemeindemitglieder nicht länger verschließen zu können und beabsichtigt, die Anlage noch in diesem Winter einzurichten. Es ist die Herstellung einer Niederdruckdampfheizung geplant, deren Kosten sich nach dem vom städtischen Bauamt aufgestellten Anschlage auf etwa 6300 M belaufen werden… Mit der Ausführung der Heizungsanlage soll die Firma Sachße u. Co. in Halle a. d. Saale betraut werden. Die Bauarbeiten werden natürlich von hiesigen Handwerkern ausgeführt. Da nun die Kosten der Anlage ganz aus freiwilligen Gaben aufgebracht werden sollen, werden die Freunde der Klosterkirche gebeten, noch einmal zu helfen. Es fehlt noch eine erhebliche Summe, doch darf wohl gehofft werden, daß sich gerade jetzt, wo die Kirche eine so überaus große und bedeutsame Aufgabe zu erfüllen hat, viel freundliche Geber finden werden.
Verfüttern von Brotgetreide verboten! Durch die Bekanntmachung des Bundesrats vom 28. Oktober d. Js. – R.Ges.-Blatt Seite 460 - ist das Verfüttern von mahlfähigem Roggen und Weizen, auch geschrotet, sowie von Roggen- und Weizenmehl, das zur Brotbereitung geeignet ist, verboten. Da es sich ergeben hat, daß hiernach noch Zweifel darüber bestehen, ob es gestattet ist, Getreide und Mehl der angegebenen Art gewerblich zur Bereitung von Futtermitteln zu verwenden, bestimme ich in Ausführung der genannten Bundesratsbekanntmachung kraft der auf mich gemäß § 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand übergegangenen vollziehenden Gewalt für die Stadtgemeinde Berlin und die Provinz Brandenburg: Mahlfähiger Roggen und Weizen, auch geschrotet, sowie Roggen- und Weizenmehl, das allein oder in Vermischung mit anderen Mehlen zur Brotbereitung geeignet ist, darf nicht zur gewerblichen Bereitung von Futtermitteln verwendet werden. Der Oberbefehlshaber in den Marken. Von Kessel, Generaloberst.