Keine Haftung des Arztes für Diebstahl im Wartezimmer. Die Frage, ob der Arzt einem Patienten für Kleidungsstücke, die aus dem Wartezimmer gestohlen werden, haften muß, ist schon verschiedentlich von den Gerichten verneint worden. Neuerdings hat auch das Reichsgericht, wie die „Berliner Aerztekorrepondenz“ mitteilt, im gleichen Sinne entschieden. Es geht dabei von dem Grundsatz aus, daß zwischen Arzt und Kranken kein selbstständiger Verwahrungsvertrag abgeschlossen worden sei. Der Kranke ist nicht berechtigt, die Verpflichtung des Arztes zu einer Bewachung seiner im Vorraum der Wohnung abgelegten Garderobenstücke zu fordern.