Kein Papiergeld an Gefangene.
Deutsches Papiergeld (Reichsbanknoten, Darlehnskassenscheine) sollen nicht an deutsche Gefangene in feindlichen Ländern versandt werden, da die Gefangenen die deutschen Geldzeichen meist nicht verwenden können und deshalb vielfach die Annahme solcher Sendungen verweigern. Zweckmäßig wird Geld an Gefangene nur durch Postanweisung überwiesen. Postanstalten erteilen hierüber nähere Auskunft.
Wildernde Hunde.
Nach$ 64 des allgemeinen Landrecht darf niemand auf Jagdrevieren Hund laufen lassen, die nicht mit einem Knüttel, welcher sie an der Aufsuchung und Verfolgung hindert, versehen sind. Jeder Jagdberechtigte ist nach $ 65 a. a. D. berufen, ungeknüttelte Hunde, ebenso Katzen, die auf Jagdrevieren umherlaufen, zu töten, außerdem ist der Eigentümer der Tiere verpflichtet, daß Schußgeld zu zahlen.