22. Juni 1919

Die Inhaber von Kirchenplätzen glauben zu jeder Zeit ihre Plätze einnehmen und andere verdrängen zu können. Das „Evangelische Gemeindeblatt für Guben“ schreibt hierzu: Es sei noch einmal darauf hingewiesen, daß Inhaber von Kirchenplätzen ihr Anrecht auf ihren Platz für einen bestimmten Gottesdienst verlieren, wenn sie ihn nach beendigter Liturgie noch nicht eingenommen haben. Es ist in den Gottesdiensten wiederholt vorgekommen, daß Kirchenbesucher noch während des Hauptliedes versuchten, einen anderen von ihrem Platz zu verdrängen, der ihn inzwischen eingenommen hatte. Dazu sind sie aber nicht berechtigt. Solange wir noch vermietete Kirchensitze haben, muß es sich jeder Inhaber eines solchen gefallen lassen, daß sein Platz von jemand anders besetzt wird, wenn der Platzinhaber erst nach der Liturgie kommt. Es sollte auch in dieser Frage kein Streit oder irgendwelche Unzuträglichkeit im Gotteshaus entstehen.