23. August 1912

Aus Guben und Umgebung

Die Einführung von Gasautomaten. Nachdem die Einführung von Gasautomaten durch die Stadtverordneten-Versammlung genehmigt worden ist, stellt die städtische Gasanstalt Gasautomaten-Einrichtungen für Leucht- und Kochgas kostenfrei in solchen Wohnungen, Geschäftsräumen, Werkstätten, Lagerräumen usw. her, die in Straßen mit Hauptrohrleitungen liegen. Die Automaten werden unter den folgenden Bedingungen vermietet: Wer eine Gasautomaten-Einrichtung zu erhalten wünscht, hat dies unter Benutzung der von der Gasanstalt zu verlangenden Anmeldung, der die ausgefüllte und unterzeichnete Einwilligung  des Hauseigentümers vor Inangriffnahme der Arbeiten erfolgen muß, bei der Verwaltung der Gasanstalt zu beantragen. Ob eine angemeldete Gasautomaten-Einrichtung ausgeführt werden kann, bleibt lediglich der Gasanstalts-Verwaltung vorbehalten; im allgemeinen ist für die Ausführung maßgebend, daß eine dauernde Benutzung gesichert erscheint und die Anlage nicht unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Anträge auf Herstellung von Gasautomaten-Einrichtungen werden nach Maßgabe der Bedingungen der Reihe nach berücksichtigt, jedoch nur insoweit, als Mittel verfügbar sind. Die von der städtischen Gasanstalt zu stellende Gesamteinrichtung umfaßt: die Rohrleitungen, einen Automaten-Gasmesser, einen Zweilochkocher, zwei Lyren oder Hängearme und einen Wandarm. Bei der erstmaligen Einrichtung werden die erforderlichen Glühkörper, Zylinder, Glocken und Schläuche mitgeliefert. Die Art und Anzahl der zu überlassenden Gasapparate wird ausschließlich und endgültig durch die Gasdirektion bestimmt. Aenderungen und Reparaturen  an der Anlage und Einrichtung dürfen nur mit Genehmigung der Gasanstalt ausgeführt werden. Im Geschäftslokale der Gasanstalt, Gasstraße 11, werden diejenigen Modelle von Gasbeleuchtungsgegenständen und Apparaten gezeigt, die zu den Automaten-Einrichtungen geliefert werden. Die Menge des für den Preis von 10 Pfg. abzugebenden Gases beträgt, wie bereits mitgeteilt, 560 Liter. Durch Beschluß der städtischen Körperschaften kann jederzeit eine Aenderung dieses Gaspreises erfolgen. Der neue Preis ist für die Gasabnehmer verbindlich, sobald er in ortsüblicher Weise bekannt gemacht ist. Der Preis versteht sich einschl. miete für Gasautomat, Leitungen und geliehene Einrichtung. Für die Bezahlung des Gases sind die Angaben des Gasmessers auf dem Zifferblatt der Gasuhr allein maßgebend. Der verschlossene Geldkasten darf nur durch Beauftragte der Gasanstalt, welche eine von dieser ausgestellte Erkennungsmarke vorzeigen müssen, geöffnet werden. Ihnen ist jederzeit zur Geldentnahme Zutritt zu der Einrichtung zu gestatten. Der Gasabnehmer ist verpflichtet, den aus dem Stande des Gasmessers sich ergebenden Geldbetrag zu zahlen bzw. den sich etwa in der Automatenkasse ergebenden Fehlbetrag zu ergänzen. Reklamationen gegen die Richtigkeit des Gasmessers werden nach den darüber geltenden Bestimmungen behandelt.