24. Februar 1917

Um der Raupenplage im kommenden Frühjahr und Sommer vorzubeugen, sind rechtzeitig sämtliche Bäume und Sträucher, und zwar die Bäume an ihren Stämmen und an den Aesten, soweit dieselben mit Leitern und an Stangen befestigten Baumscheren erreicht werden können, mindestens aber bis zur Höhe von 6 Metern über dem Erdboden, von Raupennestern und Eiern zu befreien. Dasselbe gilt von Einfriedigungen bepflanzter Grundstücke. Die abgesuchten Nester und Eier sind durch Feuer zu vernichten. In der Ober- Präsidialverfügung vom 13. April 1891 liegt die Zeit, in der das Abraupen ausgeführt werden soll, zwischen dem 1.November und dem 15.März.