24. März 1903

Eine spaßige Gefängnißgeschichte ereignete sich im Kanton Freiburg. Dort wird von allen einigermaßen zahlungsfähigen Gefangenen die Summe von zwei Franken täglich erhoben für die Aufwendung an Kost und Logis, die bei ihrem unfreiwilligen Aufenthalt im Gefängniß die kantonale Regierung macht.

So war auch vor zehn Jahren ein wohlhabender Mann zu einer Gefängnißstrafe von 8 Jahren verurtheilt worden, und man erhob bei seinem Strafantritt von ihm die Summe von 5840 Franken, um im voraus für seinen achtjährigen Aufenthalt hinter schwedischen Gardinen gedeckt zu sein. Dem Missethäter gelang es aber, bei seiner Einlieferung ins Gefängniß zu entwischen, und nun, nach zehn Jahren, ist die Strafe verjährt, sodaß der Flüchtling ungehindert nach seinem Heimathsorte zurückkehren konnte.

Hiermit begnügte er sich jedoch nicht, sondern er verklagte den Justizfiskus auf Her-auszahlung jener 5840 Franken, weil er nicht in die Lage gekommen sei, von Kost und Logis Gebrauch zu machen, für die er jene Summe bezahlt habe.

Und wirklich gab ihm auch der oberste Gerichtshof in Lausanne Recht, indem das Urtheil ausführte, daß jene zwei Franken täglich thatsächlich nur ein Aequivalent für effektiv gemachte Aufwendungen bilden sollen, daß aber die Gefängnißverwaltung des Kantons Freiburg nicht nachweisen könne, für den Kläger derartige Aufwendungen gemacht zu haben.

So erhält denn jener "Gentleman" das vor zehn Jahren bezahlte Geld zurück, und sein einziger Schmerz besteht darin, daß ihn das Gericht mit seinen Ansprüchen, auch noch die Zinsen dazu zu erhalten, abgewiesen hat.