Dunkel ist der Begriff „Dunkelheit“. Ein Radfahrer war auf Grund einer Oberpräsidialverordnung angeklagt worden, die u.a. vorschreibt, daß die auf öffentlichen Straßen benutzten Fahrräder während der Dunkelheit beleuchtet werden müssen. Der Angeklagte war eines Abends bei Mondschein auf seinem Rade ohne eine brennende Laterne umhergefahren. Er hielt sich nicht für verpflichtet, sein Rad bei Mondschein zu beleuchten. Das Landgericht sprach den angeklagten Radfahrer auch von Strafe und Kosten frei, da von Dunkelheit dann nicht die Rede sein könne, wenn der Vollmond am Himmel stehe und die Straßen hell beleuchtet seien; anders würde der Fall liegen, wenn in der Verordnung vorgeschrieben würde, die auf öffentlichen Straßen benutzten Räder seien in der Zeit von Sonnenuntergang durch eine Laterne zu beleuchten. Diese Entscheidung focht die Staatsanwaltschaft durch Revision beim Kammergericht an, das auch die Revision für begründet erklärte und den Angeklagten mit der Begründung zu einer Geldstrafe verurtheilte, Dunkelheit bedeute die Zeit, während der das Tageslicht fehle.