Annonce
Bekanntmachung
Unter Hinweis auf die Lokal-Polizei-Verordnung vom 11. April 1851 und 30. August 1866 fordern wir die hierzu Verpflichteten auf, bis auf Weiteres an jedem Montag und Sonnabend, sowie am Tage vor einem Feste bis Nachmittags 6 Uhr den Bürgersteig, den Rinnstein und den Straßendamm bis zur Mitte, sowie die Rinnsteine an jedem Wochentage gründlich zu reinigen. Die Revierpolizeibeamten sind angewiesen, jede unterlassene Reinigung zur Bestrafung anzuzeigen.
Guben, d. 20. März 1902 - Die Polizei-Verwaltung - Bollmann