Gerichtliches.
Wegen Tierquälerei hat sich der Kutscher Wilhelm L. zu verantworten; auch ist er nachts ohne brennende Laterne gefahren. Der Angeklagte hatte Steine gefahren, war etwas angetrunken und nachts in der Triftstraße vom Wagen gefallen; die Pferde waren dann ausgerückt und wurden von ihm erst nach mehreren Stunden in bösem Zustande beim Bismarckturm entdeckt. Der Angeklagte kann der Tierquälerei nicht überführt werden, wird aber wegen Uebertretung zu 6 M oder 2 Tagen Haft verurteilt.
Wegen unberechtigten Frettierens wird der Böttchergeselle Gustav L. mit 30 M Geldstrafe oder 10 Tagen Haft bestraft.
Der Ziegarrenmacher Bernhard M. hat den Buchbinder Adolf Weber, mit dem er vorher gekneipt hatte, mit einem Hausschlüssel blutig geschlagen. Er muß sein Begehen mit 15 M Geldstrafe oder 3 Tagen Gefängnis büßen.
Der Bäckermeister Karl S. hat den Polizeisergeanten L. wörtlich beleidigt und wird deshalb mit 15 M Geldstrafe oder 3 Tagen Gefängnis bestraft.
Wegen versuchten Diebstahls und dreier Betrugsfälle wird der Schlosserlehrling S. zu 3 Tagen Gefängnis verurteilt.
Der 16jährige Schneiderlehrling Sch. hat einer Witwe 12 M gestohlen und muß sein Begehen mit 2 Tagen Gefängnis büßen.