2. März 1904

Die Vornahme von Eheschließungen in der Karwoche wird in einem Erlaß des Ministeriums des Innern eingehend behandelt. Es heißt in demselben u. a. : Im Prinzip ist daran festzuhalten, daß es den Brautleuten, falls nicht ganz besondere Hindernisse im Wege stehen, ermöglicht werden muß, die Ehe an dem von den Verlobten gewünschten Termin auch in der Karwoche zu schließen. Indessen wird es den Standesbeamten zur Pflicht gemacht, bei sämtlichen Anträgen auf Vornahme einer Eheschließung in der Karwoche den Antragstellern unter besonderem Hinweis auf die Unmöglichkeit der kirchlichen Trauung den Entschluß nahe zu legen, daß sie auch die standesamtliche Trauung bis nach Schluß der Karwoche verlegen.