Eine neue Polizeiverordnung über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Feiertage veröffentlicht der Oberpräsident der Provinz Brandenburg im neuesten Amtsblatt der königl. Regierung zu Frankfurt a.O. Die den selben Gegenstand betreffende Polizeiverordnung vom 4. Juli 1898 wird zugleich aufgehoben. Im § 6 der neuen Verordnung heißt es:“ Das offene Aushängen und Ausstellen von Waren in und vor den Ladentüren ist an Sonn- und Feiertagen nur während der zulässigen Verkaufszeiten gestattet. Außerhalb dieser Zeiten müssen die Ladentüren zugeschlossen sein.“ – In der alten Verordnung lautete der letzte Satz: Außerhalb dieser Zeiten müssen die Ladentüren geschlossen und die Schaufenster geräumt oder verhängt sein. Die letztere Bestimmung fällt also von jetzt ab – die Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft – fort.