6. Oktober 1903

Gegen die Annahme von Geschenken seitens der Volksschullehrer wendet sich eine Verfügung der Regierung zu Frankfurt a.O., worin auf eine Instruktion vom 10. November 1827 hingewiesen wird, die bestimmt, daß der Lehrer in keinem Falle durch Annahme von Geburtstags- und ähnlichen Geschenken seitens der Schulkinder oder deren Eltern sein Einkommen zu vergrößern suchen darf. Indem die Regierung diese alte Anordnung auffrischt, fügt sie erläuternd hinzu, daß, wenn sich irgendwo ein anderer Brauch herausgebildet haben sollte, die Schulkinder darüber zu belehren seien, daß, bei Anerkennung ihres guten Willens, dem Lehrer eine Freude zu machen und ihm ihre Liebe und Dankbarkeit zu beweisen, doch Sammlungen in ihrem Kreise zu dem bezeichneten Zweck nicht gestattet werden könnten und dargebotenen Geschenke abgelehnt werden müßten. Es sei eine durch vielfältige Erfahrung bezeugte Tatsache, daß durch Geldsammlungen zu dem in Rede stehenden Zwecke ein unliebsamer Druck ausgeübt werde, der für die ärmeren Kinder Gefühle der Demütigung und Beklommenheit zur Folge habe und auch Äußerungen des Unwillens bei den Eltern wachrufe. Noch übler sei es, daß sich leicht ein böser Argwohn, der die Geschenke in Verbindung mit anderen Vorgängen des Schullebens bringe und mit dem Scheine des Rechts die Unparteilichkeit und Gerechtigkeit des Lehrers anzweifle, zeigt.