7. Mai 1919

Verkehr mit Zündhölzern.

Nach den bisher geltenden Bestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren durften die Hersteller von Zündhölzern nur an solche Kleinhändler liefern, mit denen sie bereits vor dem 1.12.16 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden hatten. Diese Bestimmung barg eine Härte für diejenigen Kleinhändler, die zwar früher dauernde Geschäftsverbindung mit Herstellern von Zündhölzern unterhalten hatten, durch ihre Teilnahme am Kriege aber verhindert worden waren, ihren Handel dauernd fortzusetzen. Zu Gunsten dieser Kriegsteilnehmer wird in der neuen Bekanntmachung verordnet, daß eine Unterbrechung der Geschäftsverbindung außer Betracht bleibt, wenn sie durch die Teilnahme des Kleinhändlers am Kriege oder vermöge seiner Zugehörigkeit zu den immobilen Teilen der Land- und Seemacht hervorgerufen ist.