7. Mai 1921

Fahrräder mit eingebautem Motor gelten nach einem Erlaß des Reichsministers der Finanzen nicht als gewöhnliche Fahrräder, sondern sind als Krafträder anzusehen. Derartige Fahrräder sind dem Reichsstempelgesetze und der Bundesratsverordnung entsprechend als Krafträder anzusehen und unterliegen mithin der Kraftfahrzeugsteuer. Zur Benutzung eines solchen Fahrrades ist ein Führerschein 1. Klasse und eine Zulassungsbescheinigung nötig, die bei den Landräten bzw. Magistraten zu beantragen ist.