8. Juni 1911

Zur Vermeidung von Verletzungen durch Hutnadeln im Eisenbahnverkehr gibt die königliche Eisenbahndirektion in Saarbrücken folgendes bekannt: „Der gegenwärtig bei Frauen beliebte Gebrauch übermäßig langer Hutnadeln kann im Gedränge des Eisenbahnverkehrs sehr leicht schwere Verletzungen anderer Personen verursachen. Die Eisenbahnverwaltung sieht sich genötigt, zum Schutz der anderen Reisenden hiergegen Maßregeln zu ergreifen. Es ergeht daher an alle reisenden oder den Bahnhof betretenden Damen das Ersuchen, ihre Hüte nicht mit solchen durch ungewöhnliche Länge gefährlichen Nadeln zu befestigen, oder wenigstens die gefahrdrohende Spitze durch Schutzhüllen oder sonstwie unschädlich zu machen. Die Eisenbahnverwaltung hat ihr Personal angewiesen, darauf zu achten und, ohne erst Beschwerden anderer Reisenden abzuwarten, Damen mit solchen Hutnadeln zur Entfernung der Nadeln aufzufordern. Wer dieser Anordnung der Bahnbeamten nicht nachkommt kann auf Grund des § 11 ( 1 und 2) der Eisenbahn – Verkehrsordnung von der Mitfahrt ausgeschlossen und zum Verlassen  des Bahnhofs aufgefordert werden. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen der Bahnbeamten können auf Grund §§ 77- 81 der Eisenbahn – Bau – und Betriebsordnung mit Geldstrafen geahndet werden.“ Aehnliche bedankenswerte Hinweise auf die den Reisenden durch Hutnadeln drohende Gefahr hat bereits die Berliner Hoch – und Untergrundbahn mittels Tafeln in den Wagen erlassen.