Hundeangelegenheiten

Französische Bulldogge | pixabay.com

Im Service-Center der Stadt Guben sind alle in Guben gehaltenen Hunde steuerlich anzumelden.

Notwendige Unterlagen

  • Personaldokument bzw. Vollmacht des Hundehalters
  • Nachweis des Beginns der Haltung des Hundes durch Impfbescheinigung, Versicherungspolice, Kaufvertrag etc. belegen
  • Bei Beantragung einer Steuerbefreiung/Ermäßigung
  • bei Hunden aus dem Tierheim der Stadt Guben Bescheinigung vom Tierheim vorlegen

Anzeige- und steuerpflichtig ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat (Hundehalter). Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.

Der Hundehalter ist verpflichtet seinen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder – wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Guben anzuzeigen. Die Hundesteuer richtet sich nach der Satzung der Stadt Guben über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Guben in der zurzeit gültigen Fassung. Mit der Anmeldung des Hundes erhält der Hundehalter eine Steuermarke, die sichtbar am Halsband des Hundes angebracht werden muss bzw. mitzuführen ist. Bei Verlust der Steuermarke wird gegen Gebühr eine neue Steuermarke ausgehändigt.

Die Steuer beträgt kalenderjährlich für:

  1. Hund 60,00 Euro
  2. Hund 84,00 Euro
  3. Hund 100,00 Euro und jeden weiteren Hund
  4. für Hunde, die im § 8 der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden ( Hundehalterverordnung- HundehV) des Landes Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind 400,00 Euro je Hund, sofern der Halter des Hundes nicht ein Negativzeugnis gemäß § 8 Absatz 3 der Hundehalterverordnung vorlegt. In diesen Fällen gelten die Steuersätze gemäß § 2 Abs. 1 lit. a) bis c) dieser Satzung.

Hundesteuersatzung