Sondernutzung/ Werbeanlagen

Blick in die Innenstadt | pixabay.com
Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für gewerbliche Sondernutzungen. Eine genehmigungspflichtige Sondernutzung liegt dann vor, wenn öffentliche Straßen sowie Ortsdurchfahrten für das Gebiet der Stadt Guben über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt werden sollen. Für folgende Arten von Sondernutzungen werden im Service-Center der Stadt Guben, Gewerbeangelegenheiten, bearbeitet:
  • Sondernutzungen für Warenauslagen
  • Sondernutzungen für Terrassenbewirtschaftungen im Gaststättengewerbe (Aufstellen von Tischen und Stühlen)
  • Sondernutzungen für ambulanten Handel, Promotion-Aktionen
  • Sondernutzungen für Straßenfeste, etc.

Ein schriftlicher Antrag ist mindestens 2 Wochen vor der beabsichtigten Nutzung zu stellen. Voraussetzung ist das vorliegen erforderlicher gewerberechtlicher Erlaubnisse (z.B. Gaststättenerlaubnis, Reisegewerbekarte).

Rechtliche Grundlagen
§ 18 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Satzung der Stadt Guben über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Ortsdurchfahrten für das Gebiet der Stadt Guben (Sondernutzungssatzung)
 
 
 

Bearbeitung eines Antrages auf Baugenehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen im Gebiet der Stadt Guben.

Hinweise vor Einreichung des Antrages

In der Brandenburgischen Bauordnung befinden sich nur allgemeine Regelungen zu Werbeanlagen. Die Kommunen wurden in ihren Kompetenzen gestärkt. Durch den Erlass von örtlichen Bauvorschriften gemäß § 87 Abs. 1 BbgBO (z. B. Werbesatzung) können die Kommunen selber die Anforderungen an Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen, bestimmen. So können besondere Anforderungen an die Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort von Werbeanlagen gestellt werden oder gar der Ausschluss von Werbeanlagen an bestimmten baulichen Anlagen festgeschrieben werden.

Für die Errichtung/Anbringung/Änderung von genehmigungsfreien Werbeanlagen ist gemäß Satzung der Stadt Guben über Anforderungen an Anlagen der Außenwerbung (Werbesatzung) vom 12.12.1996 jedoch eine sonderbehördliche Erlaubnis erforderlich, dieser Antrag ist bei der Stadt Guben, Service Center einzureichen. Die Erlaubnis zur Errichtung ist gebührenpflichtig.

Gemäß § 60 Satz 1 Nr. 2 und § 61 Abs. 1 Nr. 12 BbgBO sind nachfolgende

Werbeanlagen genehmigungsfrei:

  1. Werbeanlagen, soweit sie einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht oder einer Zulassung nach Straßenrecht bedürfen.
  2. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 2,5 m²
  3. Werbeanlagen, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
  4. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
  5. Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzter Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 Meter
  6. und soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.

Haben Sie Ihr Vorhaben nicht in der v.g. Auflistung der baugenehmigungsfreien Vorhaben gefunden, gehört Ihr Vorhaben mit Sicherheit zu den genehmigungspflichtigen Werbeanlagen. Sie müssen somit einen Antrag auf Baugenehmigung bei Ihrer unteren Bauaufsichtsbehörde stellen.

Sicherheit gibt Ihnen auch nachfolgende Definition des Begriffs Werbeanlage (§ 10 BbgBO):

(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge oder Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

(2) Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.