Veranstaltungen

Frühlingsfest | Stadt Guben

Auf Antrag des Veranstalters kann eine Messe (§ 64 GewO), eine Ausstellung (§ 65 GewO), ein Großmarkt (§ 66 GewO), ein Wochenmarkt (§ 67 GewO), ein Spezialmarkt (§ 68 Abs. 1 GewO), ein Jahrmarkt (§ 68 Abs. 2 GewO) oder ein Volksfest (§ 60b Abs. 1 GewO) nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz für jeden Fall der Durchführung festgesetzt werden. Der Veranstalter kommt so in den Genuss der sogenannten Marktprivilegien. Einzelheiten zu den Marktprivilegien können dem beigefügten Merkblatt entnommen werden.

Notwendige Unterlagen

  • schriftlicher Antrag des Veranstalters
  • Teilnehmerliste
  • Nachweis einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung

Voraussetzung für eine Festsetzung nach § 69 GewO ist ein schriftlicher Antrag vom Veranstalter spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu stellen sowie das Vorliegen der für die jeweilige Veranstaltung spezifischen Festsetzungs-voraussetzungen.

Gebühren

50,- EUR bis 2.000,- EUR

Rechtliche Grundlagen

§ 69 GewO für die Festsetzung und §§ 60b, 64, 65, 66, 67 und 68 GewO für die jeweiligen Festsetzungsvoraussetzungen