Immobiliendarlehensvermittler

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliendarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Notwendige Unterlagen

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
  • Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug

Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen:

  • Zuverlässigkeit (§ 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO),
  • geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34i Abs. 2 Nr. 2 GewO),
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie (§ 34i Abs. 2 Nr. 3 GewO),
  • Sachkunde § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO), müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.
    Ferner muss sich die Hauptniederlassung oder der Hauptsitz des Antragstellers im Inland befinden und die Vermittlungstätigkeit im Inland ausübt werden (§ 34i Abs. 2 Nr. 5 GewO).

Rechtsgrundlagen

§ 34i GewO