Bauträger

Wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Notwendige Unterlagen

Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
  • Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug

Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen:

  • Zuverlässigkeit (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO),
  • geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO),
    müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 34c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a GewO
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)