Auskunft aus dem Gewerberegister

Das Gewerbe-Melderegister einer Kommune ist kein öffentliches Register (wie etwa das Handelsregister). Deshalb besteht auch kein Rechtsanspruch auf Auskünfte aus dem Gewerbe-Melderegister. Mitunter ist jedoch das Einholen von Auskünften aus diesem Register notwendig, um z.B. in Mahnsachen die ladungsfähige Anschrift eines Gewerbetreibenden zu ermitteln.
 
Auskünfte aus dem Gewerbe-Melderegister sind kostenpflichtig.
 
Für die Erteilung von Auskünften aus den beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen werden (betreffend die erste bis zehnte Person) jeweils 14,00 EUR pro Person erhoben, für jede weitere Person werden 6,00 EUR berechnet. Für Auskünfte, bei denen Nachfragen oder Ermittlungen über die beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen hinaus erforderlich sind, werden pro Person 17,00 EUR erhoben.
 
Anträge auf Auskunft aus dem Gewerbe-Melderegister sind grundsätzlich schriftlich zu stellen.
 

Gewerbezentralregister

Das Gewerbezentralregister ist im Gegensatz zum Gewerbe-Melderegister der Kommune ein zentrales Register. Hier werden für die gesamte Bundesrepublik die Gewerbetreibenden eingetragen, die in Bezug auf ihr Gewerbe negativ in Erscheinung getreten sind. Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister werden (zur Prüfung der Zuverlässigkeit) oftmals für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen benötigt. Beachten Sie bitte, dass bei der örtlichen Verwaltungsbehörde nur der Antrag auf Erteilung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister gestellt wird. Diese schickt dann Ihren Antrag zum Bundesamt für Justiz nach Bonn, von wo Sie dann die offizielle Auskunft erhalten.

Gebühren             13,00 EUR

Bedenken Sie, dass die Bearbeitung eines Antrages ca. 4 Wochen dauern kann.