Wanderlager

Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Dies ergibt sich aus § 56a Abs. 1 Satz 1 GewO.
 
Missbrauch von Veranstaltungen
Unter einem Wanderlager versteht man die Ausübung des Reisegewerbes mit vorhergehender öffentlicher Ankündigung. Die Anzeige eines Wanderlagers dient in erster Linie dem Verbraucherschutz, da gerade bei solchen Veranstaltungen die Gefahr besteht, dass der Konsument auf Grund nicht vorhandener Vergleichsmöglichkeiten Waren zu stark überhöhten Preisen kauft.

Oftmals werden zielgerichtet ältere Bürger unter dem Deckmantel eines angeblichen Gewinns, eines ganz besonders günstigen Waren- oder Reiseangebots angeschrieben oder auch angerufen und ermuntert, an einer "Gewinnübergabeveranstaltung" in einer Gaststätte X oder an einer Ausflugsfahrt teilzunehmen. In den Fällen, in denen nicht ein konkreter Veranstaltungsort benannt wird, sondern vielmehr nur zu einer "Fahrt ins Blaue" eingeladen wird, handelt es sich um die sogenannten "Kaffeefahrten". Bei solchen Fahrten werden meist weit entfernte und abseits gelegene Gaststätten aufgesucht, in denen die eigentliche Verkaufsveranstaltung durchgeführt wird.Auf Einladungen zu Wanderlagern wird in vielen Fällen durch den Veranstalter auf zu erwartende Geschenke (Lebensmittelpakete, Elektrogeräte, Kosmetika) oder - wie schon zuvor erwähnt - einen angeblichen Hauptgewinn verwiesen. Solche Ankündigungen sind rechtlich unzulässig und werden zudem in den allermeisten Fällen nicht erfüllt.