Bewachungsgewerbe - Antrag auf Erlaubnis

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Unter dem Begriff der Bewachung im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz von Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit eines Menschen (z.B. durch Beaufsichtigung oder Kontrollen). Bloße Sicherheitseinrichtungen technischer Art stellen keine Obhutstätigkeit dar. Die Erlaubnis zur Bewachung kann einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer eigenen Erlaubnis. Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.
 
Erforderliche Unterlagen
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882 b ZPO)
  • Sachkundenachweis
  • Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz 
  • ggf. Auszug aus dem Handelsregister
 Voraussetzungen
  • Zuverlässigkeit (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO),
  • geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewO),
  • Sachkunde (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO),
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GewO)
Allgemeine Hinweise
Für nachstehend genannte Bewachungstätigkeiten ist die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK erforderlich:
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
  • Schutz vor Ladendieben
  • Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken.
  • Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion
  • Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
    Mit Bewachungsaufgaben dürfen nur Arbeitnehmer (Bewachungspersonal) betraut werden, deren Zuverlässigkeit von der Behörde überprüft worden ist.
Rechtsgrundlagen      § 34a Abs. 1 GewO Bewachungsverordnung (BewachV)
 
Gebühren                      145,00 EUR - 1.450,00 EUR