Hundeangelegenheiten

liegende Französische Bulldogge | pixabay.com

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Im Service-Center der Stadt Guben sind alle in Guben gehaltenen Hunde steuerlich anzumelden.

Notwendige Unterlagen

  • Personaldokument bzw. Vollmacht des Hundehalters
  • Nachweis des Beginns der Haltung des Hundes durch Impfbescheinigung, Versicherungspolice, Kaufvertrag etc. belegen
  • Bei Beantragung einer Steuerbefreiung/Ermäßigung

Steuerpflichtig ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gebiet der Stadt Guben. Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat (Hundehalter). Alle von einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen bei der Stadt Guben gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird.

Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von acht Wochen überschreitet.

Wenn der Hundehalter und der Eigentümer des Hundes nicht identisch sind, haftet der Eigentümer neben dem Halter als Gesamtschuldner.

Die Steuer für die Hundehaltung beträgt jährlich:

  1. für den ersten Hund 60,00 Euro,
  2. für den zweiten Hund 84,00 Euro,
  3. für den 3. und jeden weiteren Hund 96,00 Euro,
  4. für gefährliche Hunde nach §§ 5 ff der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg (HundehV) vom 24. Juni 2024 (GVBl. II/24, [Nr. 42]) 420,00 Euro je Hund.

Die Kennzeichnungspflicht ergibt sich aus der HundehV des Landes Brandenburg.

Jeder Hundehalter erhält von der Stadt Guben für jeden angemeldeten Hund eine Steuermarke. Jeder Hundehalter ist verpflichtet, die Steuermarke sichtbar am Halsband seines Hundes anzubringen und den Beauftragten der Stadt Guben auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Gebühr ausgehändigt.

Hundesteuersatzung