
Laura Lehmann
Reisepass
Der Antragsteller muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Eine Verlängerung des Passes ist nicht möglich. Für Vielreisende kann die Ausstellung eines 48seitigen Reisepasses beantragt werden. Die Herstellung des Reisepasses erfolgt zentral in der Bundesdruckerei. Die Ausstellung eines Express-Passes ist kurzfristig möglich der Verlust- bzw. das Widerauffinden des Reisepasses ist umgehend persönlich im Service-Center anzuzeigen. Vorhandene Dokumente (alter Personalausweis oder Reisepass) bitte bei der Abholung vorlegen. Der Reisepass ist 10 Jahre bzw 6 Jahre bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben gültig. Aktuelle Informationen zu den Einreisebestimmungen finden Sie unter www.auswaertigesamt.de
Notwendige Unterlagen
- Bei Erstbeantragung ist das Original der Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde oder Eheurkunde oder Einbürgerungsurkunde, ggf. Namensänderungsurkunde mitzubringen
- soweit vorhanden der bisherige Personalausweis, Kinderreisepass, Reisepass (auch abgelaufene Dokumente)
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild
- eine Antragstellung unter 18 Jahre immer in Begleitung eines Sorgeberechtigten und die Zustimmungserklärung des weiteren Sorgeberechtigten + Personaldokument (Kopie)
- Kinder und Jugendliche müssen bei der Antragstellung zugegen sein!
- Der Antragsteller muss persönlich zur Beantragung des Dokuments erscheinen.
Gebühren
- 37,50 € 32seitiger Reisepass (Antragsteller ist noch nicht 24 Jahre alt)
- 70,00 € 32seitiger Reisepass
- 59,50 € 48seitiger Reisepass (Antragsteller ist noch nicht 24 Jahre alt)
- 82,00 € 48seitiger Reisepass
- 69,50 € 32seitiger Express Reisepass (Antragsteller ist noch nicht 24 Jahre alt)
- 92,00 € 32seitiger Express Reisepass
- 91,50 € 48seitiger Express Reisepass (Antragsteller ist noch nicht 24 Jahre alt)
- 114,00 € 48seitiger Express Reisepass
Telefonischer Service-Center der Bundesdruckerei: Montag bis Freitag 07:00 bis 20:00 Uhr unter 0180 133 3333
Personalausweis und Pässe
Hinweise:
- der Antragsteller muss persönlich im Service-Center vorsprechen
- eine Verlängerung des Dokumentes ist nicht möglich
- die Herstellung des elektronischen Personalausweises erfolgt zentral in der Bundesdruckerei, die Ausgabe erfolgt nach dem Erhalt des PIN-Briefes im Service-Center , der Erhalt des PIN-Briefes ist bei der Abholung zu bestätigen
- die Abholung des Personalausweises durch eine bevollmächtigte Person ist möglich
- bei der Abholung kann die Transport - PIN (PIN - Brief) in eine persönliche PIN gebührenfrei geändert werden, bei Abholung mit Vollmacht ist das Ändern der PIN nicht möglich
- die PIN kann im Service-Center oder selbständig per Ausweis-App geändert werden
- vorhandene Dokumente (alter Personalausweis oder Reisepass) sind bei der Abholung vorzulegen
- für Personen die nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Guben wohnen ist eine Antragstellung auch möglich (vorher informieren, längere Bearbeitungszeit, höhere Gebühren, ggf. zusätzliche Nachweise)
- der Verlust- bzw. das Widerauffinden des Personalausweises ist umgehend persönlich im Service-Center anzuzeigen
- die Gebühren sind bei der Antragstellung zu entrichten
- für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt sind, kann nur diejenige Person den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist
Notwendige Unterlagen
- ein aktuelles biometrische Lichtbild
- Personalausweis oder Reisepass
- bei minderjährige Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, kann nur diejenige Person den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist und mit Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten (bei unverheiratete Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht ist die Sorgerechtserklärung vorzulegen)
- bei Erstbeantragung mit Geburtsurkunde
- bei Namensänderung mit Nachweis der Änderung
Gebühren
- Antragsteller ab 24 Jahre: 37,00 €
- Antragsteller unter 24 Jahre: 22,80 €
- vorläufiger Personalausweis: 10,00 €
Darlehensmakler
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Notwendige Unterlagen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen:
- Zuverlässigkeit (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO),
- geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO),
müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Baubetreuer
Wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Notwendige Unterlagen
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen:
- Zuverlässigkeit (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO),
- geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO),
müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 34c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b GewO
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Bauträger
Wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Notwendige Unterlagen
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen:
- Zuverlässigkeit (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO),
- geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO),
müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 34c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a GewO
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Finanzanlagenvermittler
Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Notwendige Unterlagen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen:
- Zuverlässigkeit (§ 34f Abs. 2 Nr. 1 GewO),
- geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34f Abs. 2 Nr. 2 GewO),
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 34f Abs. 2 Nr. 3 GewO),
- Sachkunde § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO), müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 34f GewO
Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Gewerbetreibende nach § 34f Absatz 1 GewO sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Gewerbetreibende nach § 34f Absatz 1 GewO haben ferner die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des § 34f Absatzes 4 GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Notwendige Unterlagen
- Erlaubnisurkunde nach § 34f GewO Voraussetzungen
- Vorliegen der Erlaubnisurkunde nach § 34f GewO Rechtsgrundlagen § 34f GewO
- Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Fristen
Die Anträge auf Eintragung in das Vermittlerregister werden in der Regel innerhalb eines Werktages bearbeitet.
Immobilienmakler
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Notwendige Unterlagen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen:
- Zuverlässigkeit (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO),
- geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO), müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Wohnimmobilienverwalter
Wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Notwendige Unterlagen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt - bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen:
- Zuverlässigkeit (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO),
- geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO), müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden. Zusätzlich muss eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 34c Abs. 2 Nr. 4 vorliegen.
Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 1. August 2018 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. März 2019 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu beantragen. (vgl. § 161 GewO)
Rechtsgrundlagen
§ 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Immobiliendarlehensvermittler
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliendarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Notwendige Unterlagen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen:
- Zuverlässigkeit (§ 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO),
- geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34i Abs. 2 Nr. 2 GewO),
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie (§ 34i Abs. 2 Nr. 3 GewO),
- Sachkunde § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO), müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.
Ferner muss sich die Hauptniederlassung oder der Hauptsitz des Antragstellers im Inland befinden und die Vermittlungstätigkeit im Inland ausübt werden (§ 34i Abs. 2 Nr. 5 GewO).
Rechtsgrundlagen
§ 34i GewO
Gewerbe-Anmeldung
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein).
Notwendige Unterlagen
- Personaldokument (Personalausweis, Reisepass) bei persönlicher Erstattung der Anzeige schriftliche Vollmacht bei Erstattung der Anzeige durch einen Bevollmächtigten
- beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
- Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister bei z. B. einer "GmbH i. G." ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeanmeldung (bei persönlichem Erscheinen des Gewerbetreibenden i. d. R. nicht erforderlich, da die Daten sofort per Computer erfasst werden)
Voraussetzungen
Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand der persönlichen Ausweise (Personalausweis oder Reisepass) überprüft. Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten kann der Nachweis seiner Vollmacht verlangt werden.
Fristen
Der Empfang mangelfreier Anzeigen wird durch die Behörde innerhalb von drei Tagen bescheinigt. Bei persönlichem Erscheinen wird die Gewerbeanzeige in der Regel sofort per PC bearbeitet. Die Bearbeitungszeit verzögert sich, wenn unvollständige Angaben gemacht werden oder der u. U. erforderliche Handelsregister-Auszug oder ggf. erforderliche Vollmachten nicht vorliegen.
Gebühren
Die Verwaltungsgebühr beträgt
- 40,00 € für natürliche Personen
- 66,00 € für juristische Person/einem gesetzlichen Vertreter
- 18,00 € jeder weitere gesetzliche Vertreter
Rechtliche Grundlagen
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) für die Erstattung der Anzeige
§ 15 Abs. 1 GewO für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige