Laura Lehmann

Laura Lehmann

Freitag, 29 Januar 2021 09:22

Gaststättenrecht

Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige ist auch anzugeben,
  • um welche Betriebsart es sich handelt und
  • ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Als wesentliche Betriebsarten kommen in Betracht:
  • Imbiss / Schnellrestaurant
  • Schankwirtschaft
  • Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen
  • Tanzlokal
  • Freischankfläche (Biergarten)
  • Café
  • Bar
  • Diskothek
  • Autobahnraststätte
  • Trinkhalle
  • Warenhausgaststätte
Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Bescheinigung der Anzeige eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies so ist dies unverzüglich der Behörde mitzuteilen. Ist beabsichtigt, alkoholische Getränke anzubieten, so sind mit der Gewerbeanzeige die nachgenannten Unterlagen einzureichen:
 
Erforderliche Unterlagen
  • Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
  • Nachweis über die Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der GewO
  • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen

Anzeige eines anlassbezogenen vorübergehenden Gaststättengewerbes (Gagev) nach § 2 Abs. 2 BbgGastG

Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

  • Getränke ausschenkt oder
  • zubereitete Speisen verabreicht,

wenn die Gaststätte jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist und nur vorübergehend während eines bestimmten Anlasses wie anlässlich eines Festes, Jubiläums oder zu anderen Anlässen betrieben wird.

Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen.

In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

  • um welche Betriebsart es sich handelt und
  • ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Als Betriebsart kommen in Betracht:

  • Imbiss
  • Schankwirtschaft
  • Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft
  • Freischankfläche (Biergarten)
  • Café
  • Bar
  • mit Musikdarbietung
  • mit Tanzveranstaltung
  • Straußwirtschaft
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Die Anzeige ist sowohl für den Ausschank von alkoholischen und/oder nichtalkoholischen Getränken als auch für das Verabreichen von Speisen bei vorübergehenden Aktivitäten, wie zum Beispiel bei Vereinsfesten, vorzunehmen.

Gebühren                       38,40 EUR

Fristen                            Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen (Posteingang) vor Beginn des Betriebes vorzunehmen.

 

Freitag, 29 Januar 2021 09:18

Auskunft aus dem Gewerberegister

Das Gewerbe-Melderegister einer Kommune ist kein öffentliches Register (wie etwa das Handelsregister). Deshalb besteht auch kein Rechtsanspruch auf Auskünfte aus dem Gewerbe-Melderegister. Mitunter ist jedoch das Einholen von Auskünften aus diesem Register notwendig, um z.B. in Mahnsachen die ladungsfähige Anschrift eines Gewerbetreibenden zu ermitteln.
 
Auskünfte aus dem Gewerbe-Melderegister sind kostenpflichtig.
 
Für die Erteilung von Auskünften aus den beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen werden (betreffend die erste bis zehnte Person) jeweils 16,80 EUR pro Person erhoben, für jede weitere Person werden 7,20 EUR berechnet. Für Auskünfte, bei denen Nachfragen oder Ermittlungen über die beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen hinaus erforderlich sind, werden pro Person 20,40 EUR erhoben.
 
Anträge auf Auskunft aus dem Gewerbe-Melderegister sind grundsätzlich schriftlich zu stellen.
 

Gewerbezentralregister

Das Gewerbezentralregister ist im Gegensatz zum Gewerbe-Melderegister der Kommune ein zentrales Register. Hier werden für die gesamte Bundesrepublik die Gewerbetreibenden eingetragen, die in Bezug auf ihr Gewerbe negativ in Erscheinung getreten sind. Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister werden (zur Prüfung der Zuverlässigkeit) oftmals für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen benötigt. Beachten Sie bitte, dass bei der örtlichen Verwaltungsbehörde nur der Antrag auf Erteilung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister gestellt wird. Diese schickt dann Ihren Antrag zum Bundesamt für Justiz nach Bonn, von wo Sie dann die offizielle Auskunft erhalten.

Gebühren             13,00 EUR

Bedenken Sie, dass die Bearbeitung eines Antrages ca. 4 Wochen dauern kann.

Freitag, 29 Januar 2021 09:10

Gewerbe-Abmeldung

Entgegennahme der Gewerbeabmeldung und Bescheinigung der Anzeige. Die Aufgabe des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes oder einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle ist der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein).
 
Erforderliche Unterlagen
  • Personaldokument (Personalausweis, Reisepass) bei persönlicher Erstattung der Anzeige
  • schriftliche Vollmacht bei Erstattung der Anzeige durch einen Bevollmächtigten
  • beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
  • Vollmacht der Gründer zur Abmeldung des Betriebes
Voraussetzungen
Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand der persönlichen Ausweise (Personalausweis oder Reisepass) überprüft. Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten kann der Nachweis seiner Vollmacht verlangt werden.
 
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) für die Erstattung der Anzeige
- § 15 Abs. 1 GewO für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige
 
Gebühren
12,00 €
 
Fristen
Der Empfang mangelfreier Anzeigen wird durch die Behörde innerhalb von drei Tagen bescheinigt. Bei persönlichem Erscheinen wird die Gewerbeanzeige in der Regel sofort per PC bearbeitet. Die Bearbeitungszeit verzögert sich, wenn unvollständige Angaben gemacht werden oder der u.U. erforderliche Handelsregister-Auszug oder ggf. erforderliche Vollmachten nicht vorliegen.
 

 

Freitag, 29 Januar 2021 09:00

Gewerbe-Ummeldung

Entgegennahme der Gewerbeummeldung und Bescheinigung der Anzeige. Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereiches einer Behörde sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist durch den Gewerbetreibenden der zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen.
 
Erforderliche Unterlagen
  • schriftliche Vollmacht bei Erstattung der Anzeige durch einen Bevollmächtigten
  • beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B.  Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
  • Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister bei z. B. einer "GmbH i. G."
Voraussetzungen
Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand der persönlichen Ausweise (Personalausweis oder Reisepass) überprüft. Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten kann der Nachweis seiner Vollmacht verlangt werden.
 
Allgemeine Hinweise
Hinweis zur gewerblichen Nutzung (Nutzungsänderung) von baulichen Anlagen und Grundstücken Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 66 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.
 
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO) für die Erstattung der Anzeige
- § 15 Abs. 1 GewO für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige
 
Gebühren
30,00 EUR
 
Fristen
Der Empfang mangelfreier Anzeigen wird durch die Behörde innerhalb von drei Tagen bescheinigt. Bei persönlichem Erscheinen wird die Gewerbeanzeige in der Regel sofort per PC bearbeitet. Die Bearbeitungszeit verzögert sich, wenn unvollständige Angaben gemacht werden oder der u.U. erforderliche Handelsregister-Auszug oder ggf. erforderliche Vollmachten nicht vorliegen.
 
Montag, 18 Januar 2021 10:41

Fahrerkarte

Voraussetzungen:

  • EU-Kartenführerschein

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • 1 aktuelles biometrische Lichtbild
  • Kopie und Original Personalausweis oder Reisepass
  • Kopie und Original Kartenführerschein

Gebühren: 41,00 Euro

Montag, 18 Januar 2021 10:40

Eintragung der Schlüsselzahl – B 96

Mit Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum 19.01.2013 wurde die Schlüsselzahl B 96 erstmalig eingeführt (§ 6a FeV). Diese Schlüsselzahl 96 gilt für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet) aber 4.250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf erst erworben werden, sofern bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B vorliegt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung bereits erfüllt sind. Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre.
Im Falle des Begleiteten Fahrens ab 17 (BF17) beträgt das Mindestalter 17 Jahre.

Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl B96 beizulegen:

  • Antrag
  • 1 biometrisches Passbild
  • Kopie und Original Kartenführerschein
  • Kopie und Original Personalausweis oder Reisepass
  • Teilnahmebescheinigung im Original

Gebühren: 28,60 EURO

Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf Eintragung der Berufskraftfahrerqualifikation mitzubringen:

  • Antrag
  • 1 biometrisches Passbild
  • Kopie und Original Kartenführerschein
  • Kopie und Original Personalausweis oder Reisepass
  • Originalbescheinigung über die Berufskraftfahrerqualifikation

Gebühren: 32,50 Euro

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