
Laura Lehmann
Gaststättenrecht
- um welche Betriebsart es sich handelt und
- ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
- Imbiss / Schnellrestaurant
- Schankwirtschaft
- Speisewirtschaft
- Schank- und Speisewirtschaft
- Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen
- Tanzlokal
- Freischankfläche (Biergarten)
- Café
- Bar
- Diskothek
- Autobahnraststätte
- Trinkhalle
- Warenhausgaststätte
- Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
- Nachweis über die Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der GewO
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
Anzeige eines anlassbezogenen vorübergehenden Gaststättengewerbes (Gagev) nach § 2 Abs. 2 BbgGastG
Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle
- Getränke ausschenkt oder
- zubereitete Speisen verabreicht,
wenn die Gaststätte jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist und nur vorübergehend während eines bestimmten Anlasses wie anlässlich eines Festes, Jubiläums oder zu anderen Anlässen betrieben wird.
Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen.
In dieser Anzeige ist auch anzugeben,
- um welche Betriebsart es sich handelt und
- ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Als Betriebsart kommen in Betracht:
- Imbiss
- Schankwirtschaft
- Speisewirtschaft
- Schank- und Speisewirtschaft
- Freischankfläche (Biergarten)
- Café
- Bar
- mit Musikdarbietung
- mit Tanzveranstaltung
-
Straußwirtschaft
- § 2 Abs. 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Brandenburgischen Gaststättengesetz (Brandenburgische Gaststättengesetzzuständigkeitsverordnung - BbgGastGZV)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
- Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes nach §2 Abs. 2 BbgGastG
- Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation;
- gehören Sie keinem EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaat an, bedürfen Sie der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der Ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Gebühren 38,40 EUR
Fristen Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen (Posteingang) vor Beginn des Betriebes vorzunehmen.
Auskunft aus dem Gewerberegister
Gewerbezentralregister
Das Gewerbezentralregister ist im Gegensatz zum Gewerbe-Melderegister der Kommune ein zentrales Register. Hier werden für die gesamte Bundesrepublik die Gewerbetreibenden eingetragen, die in Bezug auf ihr Gewerbe negativ in Erscheinung getreten sind. Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister werden (zur Prüfung der Zuverlässigkeit) oftmals für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen benötigt. Beachten Sie bitte, dass bei der örtlichen Verwaltungsbehörde nur der Antrag auf Erteilung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister gestellt wird. Diese schickt dann Ihren Antrag zum Bundesamt für Justiz nach Bonn, von wo Sie dann die offizielle Auskunft erhalten.
Gebühren 13,00 EUR
Bedenken Sie, dass die Bearbeitung eines Antrages ca. 4 Wochen dauern kann.
Gewerbe-Abmeldung
- Personaldokument (Personalausweis, Reisepass) bei persönlicher Erstattung der Anzeige
- schriftliche Vollmacht bei Erstattung der Anzeige durch einen Bevollmächtigten
- beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
- Vollmacht der Gründer zur Abmeldung des Betriebes
- § 15 Abs. 1 GewO für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige
Gewerbe-Ummeldung
- schriftliche Vollmacht bei Erstattung der Anzeige durch einen Bevollmächtigten
- beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
- Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister bei z. B. einer "GmbH i. G."
- § 15 Abs. 1 GewO für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige
Amtsblatt - Neiße Echo 2018
Amtsblatt - Neiße Echo 2019
Amtsblatt - Neiße Echo 2021
Fahrerkarte
Voraussetzungen:
- EU-Kartenführerschein
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
- 1 aktuelles biometrische Lichtbild
- Kopie und Original Personalausweis oder Reisepass
- Kopie und Original Kartenführerschein
Gebühren: 41,00 Euro
Eintragung der Schlüsselzahl – B 96
Mit Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum 19.01.2013 wurde die Schlüsselzahl B 96 erstmalig eingeführt (§ 6a FeV). Diese Schlüsselzahl 96 gilt für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet) aber 4.250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf erst erworben werden, sofern bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B vorliegt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung bereits erfüllt sind. Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre.
Im Falle des Begleiteten Fahrens ab 17 (BF17) beträgt das Mindestalter 17 Jahre.
Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl B96 beizulegen:
- Antrag
- 1 biometrisches Passbild
- Kopie und Original Kartenführerschein
- Kopie und Original Personalausweis oder Reisepass
- Teilnahmebescheinigung im Original
Gebühren: 28,60 EURO
Eintragung der Berufskraftfahrerqualifikation (95)
Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf Eintragung der Berufskraftfahrerqualifikation mitzubringen:
- Antrag
- 1 biometrisches Passbild
- Kopie und Original Kartenführerschein
- Kopie und Original Personalausweis oder Reisepass
- Originalbescheinigung über die Berufskraftfahrerqualifikation
Gebühren: 32,50 Euro