
Laura Lehmann
Mittwoch, 17 März 2021 14:59
Freds Technikbude
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Mittwoch, 17 März 2021 14:30
einLaden - naturLiebe & buchGenuss
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Mittwoch, 17 März 2021 13:29
Cowan Textiles GmbH
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Mittwoch, 17 März 2021 13:18
Auszeit - Entspannungs- und Yogatherapie, Wellnessmassagen
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Mittwoch, 17 März 2021 12:43
Allianz Generalvertretung - Sebastian Griesbach
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Mittwoch, 03 März 2021 11:08
Spielplätze
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Freitag, 26 Februar 2021 11:55
Wie sieht die Bildungslandschaft der Zukunft in Guben aus?
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Schulen / Kindertagesbetreuung
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Freitag, 29 Januar 2021 09:52
Bewachungsgewerbe - Antrag auf Erlaubnis
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Unter dem Begriff der Bewachung im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz von Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit eines Menschen (z.B. durch Beaufsichtigung oder Kontrollen). Bloße Sicherheitseinrichtungen technischer Art stellen keine Obhutstätigkeit dar. Die Erlaubnis zur Bewachung kann einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer eigenen Erlaubnis. Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882 b ZPO)
- Sachkundenachweis
- Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz
- ggf. Auszug aus dem Handelsregister
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO),
- geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewO),
- Sachkunde (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO),
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GewO)
Allgemeine Hinweise
Für nachstehend genannte Bewachungstätigkeiten ist die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK erforderlich:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
- Schutz vor Ladendieben
- Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken.
- Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion
- Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
Mit Bewachungsaufgaben dürfen nur Arbeitnehmer (Bewachungspersonal) betraut werden, deren Zuverlässigkeit von der Behörde überprüft worden ist.
Rechtsgrundlagen § 34a Abs. 1 GewO Bewachungsverordnung (BewachV)
Gebühren 174,00 EUR - 1.740,00 EUR
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Gewerbe
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Freitag, 29 Januar 2021 09:45
Reisegewerbekarte
Wer ein Reisegewerbe ausübt, bedarf nach § 55 Abs. 2 GewO der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Abgrenzung
Bestimmte reisegewerbliche Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht ausgenommen. Solche Ausnahmen sind in §§ 55a und 55b GewO geregelt.In § 56 GewO sind dieTätigkeiten aufgezählt, die im Reisegewerbe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden können. Für reisegewerbekartenpflichtige Tätigkeiten ist gemäß § 55 Abs. 2 GewO eine Reisegewerbekarte erforderlich. Die Reisegewerbekarte kann auch juristischen Personen erteilt werden. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine solche zu haben: Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Übt der Reisegewerbetreibende die Tätigkeit nicht in eigener Person aus, ist er verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn diese unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen.
Bestimmte reisegewerbliche Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht ausgenommen. Solche Ausnahmen sind in §§ 55a und 55b GewO geregelt.In § 56 GewO sind dieTätigkeiten aufgezählt, die im Reisegewerbe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden können. Für reisegewerbekartenpflichtige Tätigkeiten ist gemäß § 55 Abs. 2 GewO eine Reisegewerbekarte erforderlich. Die Reisegewerbekarte kann auch juristischen Personen erteilt werden. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine solche zu haben: Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Übt der Reisegewerbetreibende die Tätigkeit nicht in eigener Person aus, ist er verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn diese unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen.
Für Gaststättenbetriebe im Reisegewerbe sind gemäß § 2 Abs. 7 S. 1 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes (BbgGastG) die Vorschriften des Titels III GewO anzuwenden. Somit ist hierfür eine Reisegewerbekarte erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
- Meldebescheinigung (wenn man nicht in Deutschland polizeilich gemeldet ist)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes vom Hauptwohnsitz
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit
Bei juristischen Personen (GmbH, AG, Ltd.) wird die Zuverlässigkeit anhand ihrer gesetzlichen Vertreter geprüft.
Rechtsgrundlagen
- § 55 Abs. 2 GewO
- Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (Schaustellerhaftpflichtverordnung - SchauHW)
Gebühren
- unbefristete Erteilung einer Reisegewerbekarte: 54,00 bis 679,20 EUR
- befristete Erteilung einer Reisegewerbekarte je angefangenes Jahr: 36,00 bis 360,00 EUR
- Verlängerung der Geltungsdauer: 18,00 bis 180,00 EUR
- Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit: 42,00 bis 160,00 EUR
- Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte: 21,60 EUR
Fristen
Die Bearbeitung der Anträge nimmt ca. 14 Tage in Anspruch.
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Gewerbe
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Freitag, 29 Januar 2021 09:44
Wanderlager
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Dies ergibt sich aus § 56a Abs. 1 Satz 1 GewO.
Missbrauch von Veranstaltungen
Unter einem Wanderlager versteht man die Ausübung des Reisegewerbes mit vorhergehender öffentlicher Ankündigung. Die Anzeige eines Wanderlagers dient in erster Linie dem Verbraucherschutz, da gerade bei solchen Veranstaltungen die Gefahr besteht, dass der Konsument auf Grund nicht vorhandener Vergleichsmöglichkeiten Waren zu stark überhöhten Preisen kauft.
Oftmals werden zielgerichtet ältere Bürger unter dem Deckmantel eines angeblichen Gewinns, eines ganz besonders günstigen Waren- oder Reiseangebots angeschrieben oder auch angerufen und ermuntert, an einer "Gewinnübergabeveranstaltung" in einer Gaststätte X oder an einer Ausflugsfahrt teilzunehmen. In den Fällen, in denen nicht ein konkreter Veranstaltungsort benannt wird, sondern vielmehr nur zu einer "Fahrt ins Blaue" eingeladen wird, handelt es sich um die sogenannten "Kaffeefahrten". Bei solchen Fahrten werden meist weit entfernte und abseits gelegene Gaststätten aufgesucht, in denen die eigentliche Verkaufsveranstaltung durchgeführt wird.Auf Einladungen zu Wanderlagern wird in vielen Fällen durch den Veranstalter auf zu erwartende Geschenke (Lebensmittelpakete, Elektrogeräte, Kosmetika) oder - wie schon zuvor erwähnt - einen angeblichen Hauptgewinn verwiesen. Solche Ankündigungen sind rechtlich unzulässig und werden zudem in den allermeisten Fällen nicht erfüllt.
Oftmals werden zielgerichtet ältere Bürger unter dem Deckmantel eines angeblichen Gewinns, eines ganz besonders günstigen Waren- oder Reiseangebots angeschrieben oder auch angerufen und ermuntert, an einer "Gewinnübergabeveranstaltung" in einer Gaststätte X oder an einer Ausflugsfahrt teilzunehmen. In den Fällen, in denen nicht ein konkreter Veranstaltungsort benannt wird, sondern vielmehr nur zu einer "Fahrt ins Blaue" eingeladen wird, handelt es sich um die sogenannten "Kaffeefahrten". Bei solchen Fahrten werden meist weit entfernte und abseits gelegene Gaststätten aufgesucht, in denen die eigentliche Verkaufsveranstaltung durchgeführt wird.Auf Einladungen zu Wanderlagern wird in vielen Fällen durch den Veranstalter auf zu erwartende Geschenke (Lebensmittelpakete, Elektrogeräte, Kosmetika) oder - wie schon zuvor erwähnt - einen angeblichen Hauptgewinn verwiesen. Solche Ankündigungen sind rechtlich unzulässig und werden zudem in den allermeisten Fällen nicht erfüllt.
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Gewerbe
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