
Laura Lehmann
Bauträger
Wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Notwendige Unterlagen
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen:
- Zuverlässigkeit (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO),
- geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO),
müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 34c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a GewO
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Finanzanlagenvermittler
Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Notwendige Unterlagen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen:
- Zuverlässigkeit (§ 34f Abs. 2 Nr. 1 GewO),
- geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34f Abs. 2 Nr. 2 GewO),
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 34f Abs. 2 Nr. 3 GewO),
- Sachkunde § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO), müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 34f GewO
Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Gewerbetreibende nach § 34f Absatz 1 GewO sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Gewerbetreibende nach § 34f Absatz 1 GewO haben ferner die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des § 34f Absatzes 4 GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Notwendige Unterlagen
- Erlaubnisurkunde nach § 34f GewO Voraussetzungen
- Vorliegen der Erlaubnisurkunde nach § 34f GewO Rechtsgrundlagen § 34f GewO
- Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Fristen
Die Anträge auf Eintragung in das Vermittlerregister werden in der Regel innerhalb eines Werktages bearbeitet.
Immobilienmakler
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Notwendige Unterlagen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen:
- Zuverlässigkeit (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO),
- geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO), müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Wohnimmobilienverwalter
Wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Notwendige Unterlagen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt - bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen:
- Zuverlässigkeit (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO),
- geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO), müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden. Zusätzlich muss eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 34c Abs. 2 Nr. 4 vorliegen.
Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 1. August 2018 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. März 2019 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu beantragen. (vgl. § 161 GewO)
Rechtsgrundlagen
§ 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Immobiliendarlehensvermittler
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliendarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Notwendige Unterlagen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen:
- Zuverlässigkeit (§ 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO),
- geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34i Abs. 2 Nr. 2 GewO),
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie (§ 34i Abs. 2 Nr. 3 GewO),
- Sachkunde § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO), müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.
Ferner muss sich die Hauptniederlassung oder der Hauptsitz des Antragstellers im Inland befinden und die Vermittlungstätigkeit im Inland ausübt werden (§ 34i Abs. 2 Nr. 5 GewO).
Rechtsgrundlagen
§ 34i GewO
Gewerbe-Anmeldung
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein).
Notwendige Unterlagen
- Personaldokument (Personalausweis, Reisepass) bei persönlicher Erstattung der Anzeige schriftliche Vollmacht bei Erstattung der Anzeige durch einen Bevollmächtigten
- beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
- Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister bei z. B. einer "GmbH i. G." ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeanmeldung (bei persönlichem Erscheinen des Gewerbetreibenden i. d. R. nicht erforderlich, da die Daten sofort per Computer erfasst werden)
Voraussetzungen
Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand der persönlichen Ausweise (Personalausweis oder Reisepass) überprüft. Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten kann der Nachweis seiner Vollmacht verlangt werden.
Fristen
Der Empfang mangelfreier Anzeigen wird durch die Behörde innerhalb von drei Tagen bescheinigt. Bei persönlichem Erscheinen wird die Gewerbeanzeige in der Regel sofort per PC bearbeitet. Die Bearbeitungszeit verzögert sich, wenn unvollständige Angaben gemacht werden oder der u. U. erforderliche Handelsregister-Auszug oder ggf. erforderliche Vollmachten nicht vorliegen.
Gebühren
Die Verwaltungsgebühr beträgt
- 40,00 € für natürliche Personen
- 66,00 € für juristische Person/einem gesetzlichen Vertreter
- 18,00 € jeder weitere gesetzliche Vertreter
Rechtliche Grundlagen
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) für die Erstattung der Anzeige
§ 15 Abs. 1 GewO für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige
Führungszeugnis
Das Führungszeugnis können Sie im Service-Center oder online beantragen. Bei beiden Varianten beträgt die Gebühr 13,00 Euro. Eine Gebührenbefreiung kann beantragt werden bei ehrenamtlicher Tätigkeit oder Mittellosigkeit, der Grund für die Gebührenbefreiung muss nachgewiesen werden. Für die Beantragung benötigen Sie
- den Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Nachweis der Berechtigung als gesetzlicher Vertreter
- bei dem erweiterten Führungszeugnis ist zusätzlich die schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzung des § 30 a BZRG vorliegt.
Erweiterte Melderegisterauskunft § 45 Bundesmeldegesetz (BMG)
Gebühr: 14,50 Euro
Einfache Melderegisterauskunft § 44 Bundesmeldegesetz (BMG)
Gebühr: 12,00 Euro